Erwägungsgrund 2 32026D0828
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/1541 des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Ecuador andererseits über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) am 30. März 2026 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.