Beschluss (EU) 2026/832 des Rates vom 30. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder der nach Artikel 409 des genannten Abkommens eingesetzten Sachverständigengruppe zu fungieren, zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 409 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sollten die vorgeschlagenen Sachverständigen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts oder des Umweltrechts, in Bezug auf andere in einschlägigen Kapiteln behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben, verfügen.
Erwägungsgrund 5 32026D0832
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