Beschluss (EU) 2026/832 des Rates vom 30. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder der nach Artikel 409 des genannten Abkommens eingesetzten Sachverständigengruppe zu fungieren, zu vertretenden Standpunkt
Zudem sollten sie in persönlicher Eigenschaft handeln und keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie sollten keiner der Vertragsparteien nahestehen, keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen und keine Mitglieder, Beamten oder sonstige Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs sein.
Erwägungsgrund 6 32026D0832
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