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In Bezug auf den vom Sekretariat der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Beschluss, die Musterregeln (Revision 3) zur Kenntnis zu nehmen und zu veröffentlichen, sei angemerkt, dass dieser Vorschlag vom geltenden Rechtsrahmen der Aufsichtsbehörde nicht unterstützt wird, da nach Artikel 5 Absatz 8 ihrer Satzung die Aufsichtsbehörde die Musterregeln und deren Änderungen genehmigen muss. Da die Musterregeln (Revision 3) noch nicht in Kraft getreten sind, sollte der Vorschlag, die Musterregeln (Revision 3) zu veröffentlichen, nicht unterstützt werden. Die Union sollte sich dafür einsetzen, dass die Musterregeln (Revision 3) zur Kenntnis genommen werden, und vorschlagen, alle anderen Maßnahmen zu verschieben, bis die Musterregeln (Revision 3) in Kraft getreten sind. Treten die Musterregeln (Revision 3) jedoch vor der dritten Tagung der Aufsichtsbehörde in Kraft und entsprechen sie der auf der UNECE-Website veröffentlichten inoffiziellen Fassung, sollte die Union die Annahme dieser Musterregeln (Revision 3) durch die Aufsichtsbehörde vorschlagen.
Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der dritten Sitzung der Aufsichtsbehörde zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da jede Maßnahme der…
Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der zweiten Tagung der Aufsichtsbehörde zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die von der Aufsichtsbehörde…
Die dritte Tagung der Aufsichtsbehörde des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an…
Die Aufsichtsbehörde wird voraussichtlich ihre Geschäftsordnung ändern, um die Regeln für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit zu präzisieren und…
Die Union sollte den Vorschlag der Russischen Föderation zur Änderung des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens nicht unterstützen. Eine Unterstützung würde…
Die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens sollten von der Union nicht unterstützt werden, da sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.