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Nach Artikel 14 Absatz 1 des AETR steht der Beitritt zum AETR neben nichteuropäischen Staaten, die bereits Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe — UNECE) sind, nur auf einer erschöpfenden Liste befindlichen nichteuropäischen Staaten, nämlich Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien, offen. Möchte ein nichteuropäischer Staat, der nicht Mitglied der UNECE ist und nicht auf der Liste nach Artikel 14 Absatz 1 des AETR steht, dem AETR beitreten, so muss er eine Vertragspartei finden, die bereit ist, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 14 Absatz 1 des AETR vorzulegen, damit der betreffende Staat in diese Liste aufgenommen werden kann.
Artikel 14 des AETR eröffnet die Möglichkeit des Beitritts nur Staaten, die Mitglied der UNECE sind, und Staaten, die zur UNECE in beratender Funktion…
Artikel 14 AETR eröffnet die Möglichkeit des Beitritts nur Staaten, die Mitglied der UNECE sind, und Staaten, die zur UNECE in beratender Funktion zugelassen…
Artikel 14 Absatz 1 des AETR erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf; nach diesem Tag liegt es für…
Gemäß Artikel 22a des AETR können Vorschläge zur Änderung der einleitenden Artikel der Anlage 1B des Anhangs des AETR von der Gruppe „Straßenverkehr“ der…
Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon und Marokko haben ihr Interesse an der Fortsetzung ihrer Beteiligung an der PRIMA in Bezug auf „Horizont Europa“ bekundet.…
Nach Artikel 76 Absatz 1 des Übereinkommens kann das Ministerkomitee nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.