Art. 16 32026D0894
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUPM Armenia generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUPM Armenia an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUPM Armenia generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die EUPM Armenia relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und die der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des RatesBeschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/937/oj ). unterliegen.
Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse und die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen gemäß Absatz 2 an dem Hohen Vertreter unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter nach Maßgabe von Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU delegieren.