Art. 15 32026D0894
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
(1)
Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Hilfsprogramme der Union, sicher.
(2)
Unbeschadet der Anordnungskette gibt der Leiter der EU-Delegation in Armenien dem Missionsleiter vor Ort politische Handlungsempfehlungen.
(3)
Der Missionsleiter sorgt für eine enge Abstimmung mit Vertretern der Mitgliedstaaten und internationalen Partnern in der Republik Armenien.