Art. 17 32026D0894
Einleitung der EUPM Armenia
(1)
Die EUPM Armenia wird zum angemessenen Zeitpunkt durch einen Beschluss des Rates auf Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs der EUPM Armenia eingeleitet, nachdem die EUPM Armenia ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.
(2)
Ein Kernteam der EUPM Armenia trifft die notwendigen Vorbereitungen, damit die EUPM Armenia ihre erste Einsatzfähigkeit erreichen kann.