Art. 13 32013D0354
Der Hohe Vertreter ist befugt, soweit erforderlich und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt wurden, unter Einhaltung des Beschluss 2013/488/EU an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.
Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt wurden, unter Einhaltung des Beschluss 2013/488/EU an die örtlichen Behörden weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen örtlichen Behörden geschlossen.
Der Hohe Vertreter ist befugt, alle Beratungsdokumente des Rates im Zusammenhang mit EUPOL COPPS, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des RatesBeschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35 ). unterliegen, an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.
Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Befugnisse und die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.