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Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn
eine Todesbescheinigung vorliegt und
das Standesamt die Eintragung des Sterbefalls bescheinigt hat oder
eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ortspolizeibehörde vorliegt oder
die Bestattung auf Anordnung der Ortspolizeibehörde des Sterbe- oder Auffindungsorts erfolgt.
1Leichen, die aus dem Ausland überführt worden sind, dürfen nur erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. 2Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland genügt bei Nichtvorliegen eines Leichenpasses eine nach den Vorschriften dieses Bundeslandes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. 3Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ortspolizeibehörde bestattet werden.
Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so darf die Erdbestattung erst erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
Die Erdbestattung ist zulässig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die…
entgegen § 18a Abs. 2 oder 3 oder § 18b Abs. 2 oder 4 eine Leiche ohne Beurkundung des Sterbefalls durch das Standesamt, ohne die Unbedenklichkeitserklärung des…
Die Erdbestattung ist zulässig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die…
Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofs mit Zustimmung der unteren…
Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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