§ 48 BestattG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Absatz 1 einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums anlegt,
entgegen § 7 Absatz 2 einen privaten Bestattungsplatz vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht nur Leichen in Särgen der Verbrennung zuführt,
entgegen § 13 der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
entgegen den §§ 15 Absatz 1, 13 Absatz 2 als Ärztin/Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt,
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Ärztin/Arzt nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung ausstellt,
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 als Ärztin/Arzt eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
entgegen § 15 Absatz 5 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der Ärztin/dem Arzt das Betreten des Ortes verweigert, an dem sich die Leiche befindet,
entgegen § 16 Absatz 2 als Ärztin/Arzt eine Todesbescheinigung nicht vollständig, nicht korrekt oder ohne Angabe ihrer/seiner Kontaktdaten ausfüllt,
als Ärztin/Arzt in dem vorläufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung unrichtige Angaben macht,
als Angehörige/-r der Heil- und Heilhilfsberufe, die/der die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tod untersucht, behandelt oder gepflegt hat, oder Person, mit der die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes hat, entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw. dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten öffnet oder offen lässt bzw. entgegen Absatz 3 Aschen öffentlich ausstellt,
entgegen § 20 eine Leiche konserviert,
entgegen § 21 Absatz 3 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde transportiert,
eine Leiche oder die Asche einer Leiche beiseiteschafft oder der Bestattung bzw. Beisetzung entzieht,
als Träger einer Einrichtung entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 seiner Hinweispflicht nicht nachkommt,
entgegen § 22 Absatz 4 Fehlgeburten und Ungeborene zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken oder ohne Zustimmung beider Elternteile nutzt,
gegen das Betätigungsverbot nach § 24 Absatz 1 verstößt,
bei Ansteckungsgefahr entgegen § 24 Absatz 3 keine Schutzmaßnahmen umsetzt oder entgegen § 24 Absatz 4 nicht auf die Ansteckungsgefahr hinweist,
entgegen § 25 Absatz 1 eine Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person außerhalb eines Friedhofs oder eines privaten Bestattungsplatzes bestattet oder bestatten lässt oder eine Feuerbestattung (Einäscherung) nach § 11 Absatz 1 außerhalb einer Feuerbestattungsanlage durchführt oder durchführen lässt,
entgegen § 29 Absatz 1 eine Leiche vorzeitig oder entgegen § 30 Absatz 1 ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen bestattet oder bestatten lässt,
als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§ 23 Absatz 1) entgegen § 29 Absatz 2 die Bestattungsfrist nicht einhält oder entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 die Anordnung der Bestattung nicht befolgt,
entgegen § 33 Absatz 1 die Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt,
entgegen § 34 eine Leiche ohne Leichenpass befördert oder befördern lässt,
entgegen § 35 Absatz 1 Leichen befördert,
Urnen entgegen § 36 Absatz 4 Satz 3 befördert,
eine Leiche entgegen § 37 Absatz 1 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedhöfen nach § 8 erlassenen Rechtsvorschriften
Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571), sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken. 2Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in Bezug auf Absatz 2 Nummer 2 die Gemeinden.