§ 30 BestattG
Bestattungsunterlagen
(1)
Bestattungen dürfen nur zugelassen werden, wenn die für die jeweilige Bestattungsart nach § 27 und § 28 Absatz 1 sowie § 29 Absätze 4 und 5 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorgelegt worden sind.
(2)
Die Bestattungsunterlagen für die Erdbestattung und die Feuerbestattung sind von dem Träger des Friedhofs oder des privaten Bestattungsplatzes für die Dauer der Ruhefrist aufzubewahren.
(3)
Die Genehmigung zur Einäscherung ist von dem Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren.
(4)
Die Aufbewahrung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen kann auch in elektronischer Form geschehen.