§ 26 BestattG
Die Bestattung kann als Erdbestattung oder Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) oder als oberirdische Bestattung in Grabkammern vorgenommen werden.
Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war.
Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Reihenfolge des § 23 Absatz 1.
1Wenn die Ortspolizeibehörde nach § 23 Absatz 2 die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. 2Eine Willenserklärung des Verstorbenen nach Absatz 2 soll, wenn möglich berücksichtigt werden. 3Gleiches gilt auch für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist.
1Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so hat grundsätzlich eine Erdbestattung zu erfolgen. 2Eine Feuerbestattung ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 zulässig.