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Der Friedhofsträger ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag der Angehörigen die Erhaltung des Ehrengrabes der Bundeswehr zu gewährleisten, wenn die durch die Bundeswehr sichergestellte Nutzungszeit abgelaufen ist und das Ehrengrab aus der privaten Pflege der Angehörigen entlassen werden soll.
1Dem Friedhofsträger sind auf dessen Antrag die Kosten des insoweit erwachsenden Vermögensnachteils von der zuständigen Behörde zu erstatten. 2Die Antragstellung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise beizufügen:
die Dokumentation der Kennzeichnung als Ehrengrab,
der Antrag der Angehörigen auf Übernahme der Erhaltung des Grabes,
die gültige Friedhofsgebührensatzung sowie
die Originalbelege zur Rechnungslegung über ortsüblich notwendige Erhaltungsmaßnahmen (bauliche Leistungen, gärtnerische Leistungen, Materialkosten).
Die Abrechnung erfolgt für das jeweilige Wirtschaftsjahr.