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1Private Bestattungsplätze sind Grundstücke oder Anlagen, welche zur Aufnahme von Leichen oder Aschen bestimmt sein sollen, die aber weder von einer Gemeinde noch einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, als Friedhof gewidmet sind. 2Sie dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angelegt werden. 3Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
ein berechtigtes Interesse an deren Errichtung und die Bestattung außerhalb eines Friedhofs nachgewiesen wird,
eine würdige Gestaltung und Unterhaltung sowie die Zugänglichkeit des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
sonstige öffentliche Interessen (Schutz natürlicher Lebensgrundlagen, Wasserhaushalt, Raumordnung, Landesplanung, Denkmalpflege) oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
Jede Bestattung auf sonstigen privaten Bestattungsplätzen, die nicht Anstaltsfriedhöfe sind, bedarf einer besonderen Genehmigung durch die nach § 1 Abs. 3…
Bestattungsplätze müssen der Würde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie…
entgegen § 3 Abs. 4 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet oder bestatten lässt,
Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2), Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) sowie an sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende Räume (§ 16 Abs. 1) und an…
Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung des Trägers, der Gemeinde und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.