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1Der Antrag auf Genehmigung einer Feuerbestattungsanlage (§ 11 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes) ist beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie schriftlich einzureichen. 2Das Verfahren nach § 11 des Bestattungsgesetzes kann auch über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden. 3Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 4Dem Antrag sind mindestens beizufügen: 5Stellungnahmen der einzelnen Fachbehörden, die im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens erfolgt sind, können dem Antrag beigefügt werden. 6Die fachliche Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes hinsichtlich des Betriebs der Feuerbestattungsanlage ist dem Antrag beizufügen.
ein Nachweis über die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen beim Betrieb der Anlage,
eine die Abläufe der Feuerbestattung normierende Betriebsordnung,
ein Lageplan,
eine Baubeschreibung,
eine detaillierte Beschreibung bezüglich der würdigen Ausgestaltung der Feuerbestattungsanlage und des Grundstücks gemäß § 9 des Bestattungsgesetzes sowie
der Nachweis der Einholung des baurechtlichen und bestattungsrechtlichen Einvernehmens mit der Gemeinde.
1Bauliche und technische Änderungen an Feuerbestattungsanlagen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie mit einer Beschreibung der Maßnahme rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. 2Sie unterliegen hinsichtlich bestattungsrechtlicher Grundsätze ebenfalls dem Genehmigungserfordernis.
1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage oder deren Betrieb den in den nachfolgenden Absätzen 5 bis 8 niedergelegten speziellen Erfordernissen oder den in § 9 des Bestattungsgesetzes statuierten allgemeinen Anforderungen nicht Rechnung trägt. 2Eine erteilte Genehmigung kann jederzeit bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen oder Nichteinhaltung von Auflagen schriftlich widerrufen werden.
1Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortliche Leiterin oder verantwortlichen Leiter zu bestimmen und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu benennen. 2Jede Änderung in der Leitungsverantwortlichkeit ist gleichfalls unverzüglich den zuständigen vorgenannten Behörden schriftlich anzuzeigen.
1Das Verfahren zum Betrieb der Feuerbestattungsanlage und der Ablauf der Feuerbestattung sind durch eine Betriebsordnung zu regeln. 2Diese sowie erforderliche Änderungen der Betriebsordnung sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gleichfalls schriftlich zur Genehmigung vorzulegen.
Sowohl für die Aufbewahrung von Leichen bis zur Einäscherung als auch für Leichenöffnungen, welche bei Leichen, die der Einäscherung zugeführt werden sollen, notwendig sind, müssen in der Feuerbestattungsanlage hierzu vorgesehene und geeignete Leichenaufbewahrungsräume vorhanden sein.
Sollen auch Bestattungsfeierlichkeiten durchgeführt werden, müssen auch hierfür geeignete, nur diesem Zweck dienende Räume zur Verfügung stehen.