§ 1 Nr. 1 BEStrafAktEVVerordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
§ 1 Nr. 2 BEBußAktEVVerordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
§ 1 Nr. 2 BBußAktFVVerordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
§ 1 Nr. 1 StrafAktÜbVVerordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren
der Staatsanwaltschaften;
§ 1 Abs. 1 StrafAktEinVVerordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einsicht in elektronisch geführte Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der Finanzbehörden in…