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Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehälter die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Absatz 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) entsprechend § 2 Absatz 1, der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöht.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, deren Höhe sich aus der nach Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2503) bekannt gegebenen Anlage 4 ergibt, treten an die Stelle der Amtszulagen die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Vomhundertsatz erhöht.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in § 2 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 7 genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Stellenzulagen und Bezüge die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Sätze.
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. März 2009
um den Betrag erhöht, der sich auf der Grundlage des in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages nach Anwendung des Ruhegehaltssatzes und der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes und des Unterhaltsbeitrages ergibt, sowie
um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,56 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 8 erfolgt die Verminderung nach § 69 e Absatz 3 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes2 mit dem sechsten Anpassungsfaktor.