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Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten für die Monate Januar und Februar 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro, wenn sie im Februar 2009 mindestens für einen Tag Anspruch auf Dienstbezüge haben und seit dem 2. Januar 2009 in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen. § 6 Absatz 1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Februar 2009.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Februar 2009 Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben. Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Satzes 1 gehört nicht der Unfallausgleich nach § 35 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes. Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich auf der Grundlage des in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrages nach Anwendung des Ruhegehaltssatzes und der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages.
Der Anspruch auf die Einmalzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Besoldungs- und Versorgungsleistungen nicht zu berücksichtigen. 2. Abschnitt Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2010