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Ab 1. Juni 2020 werden die in § 2 Absatz 1 und 3 genannten Bezügebestandteile um 3,2 Prozent erhöht.
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Januar 2020 um 50,00 Euro.
Die zuletzt durch § 2 Absatz 4 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden ab 1. Juni 2020 um 2,72 Prozent erhöht.