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Die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sind jeweils zuständig für
die Festsetzung der Erfahrungsstufe,
die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung,
die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und sonstigen Vergütungen,
die Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlags nach § 69 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der personalaktenführenden Dienststelle bekannt sind, und
die Feststellung der auf Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte
der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Die Zuständigkeit der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch für die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden, sofern nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Für die Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Aufgaben durch die Beschäftigungsbehörden wahrgenommen.
Die Leiterinnen und Leiter der Schulen sind hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung und der Unterrichtsvergütung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zuständig für die Feststellung der an ihren Schulen erteilten vergütungsfähigen Stunden.
Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die…
Die in § 2 vom Anwendungsbereich umfassten Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit…
Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind im Fall des Absatzes 1 vorzulegen:
Neben den sonstigen in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben berät und informiert die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und…
Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine schriftlich besonders…
Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen benennen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung. Mehrere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.