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Nach Erlass der Zuwendungsbescheide leisten die Vertragspartner auf Anforderung des ABG nach Bedarf Abschlagszahlungen jeweils zum gleichen Zeitpunkt entsprechend ihrem Finanzierungsanteil gemäß § 4 Abs. 2 bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages. Vorher wird entsprechend verfahren, soweit das Haushaltsrecht und die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung dies zulassen.