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Der Bundesminister und der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten setzen einvernehmlich nach Maßgabe der im Bundeshaushalt und in den Länderhaushalten bereitstehenden Haushaltsmittel jährlich den Zuwendungsbetrag fest.
Der Zuwendungsbetrag wird je zur Hälfte vom Bund und den vertragschließenden Ländern getragen. Der Zuwendungsbetrag der Länder wird auf der Grundlage der Zahl der Haupterwerbsbetriebe der neuesten Gartenbauerhebung auf die Länder aufgeteilt.
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beteiligen sich ab 01. 01. 1994 am Zuwendungsbetrag gem. § 4 Abs. 2 Satz 2.