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Für die Aufstellung des Wirtschaftsplans des ABG und seine Ausführung gelten die Vorschriften des Bundes. Diesem obliegt auch die verwaltungsmäßige Prüfung des jährlichen Verwendungsnachweises. Die Länderminister werden über die Ergebnisse unterrichtet.
Die Länderminister regen bei den Landesrechnungshöfen bzw. dem Bayerischen Obersten Rechnungshof an, die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen den Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes zu übertragen.