Erwägungsgrund 115 32024R2509
Durch die vorläufige rechtliche Bewertung wird der abschließenden Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vorgegriffen. Die Empfehlungen des Gremiums sowie die Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten sollten daher nach der Übermittlung dieser abschließenden Beurteilung überprüft werden.