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Die Vertragspartner können einzeln oder gemeinsam dem ABG zur Durchführung bestimmter Aufgaben zusätzliche Mittel zuwenden; die Finanzierung muss dann jedoch ohne Inanspruchnahme der laufenden Zuschüsse gesichert sein. Die Durchführung der in der Satzung des ABG festgelegten Aufgaben darf hierdurch keine Einschränkung erfahren. Die übrigen Vertragspartner sind zu unterrichten.