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Für die Aufstellung des Haushaltsplans des KWF und seine Ausführung gelten die Vorschriften des Bundes. Diesem obliegt auch die verwaltungsmäßige Prüfung des jährlichen Verwendungsnachwelses. Die Länderminister werden über die Ergebnisse unterrichtet.
Die Länderminister regen die Landesrechnungshöfe bzw. den Bayerischen Obersten Rechnungshof an, die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen den Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes zu übertragen.