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Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
dem Notar,
seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt…
mit dem Notar verheiratet ist,
Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne des Satzes 1…
Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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