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Für Anträge nach § 292 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung wird das in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte Formular eingeführt. Das Formular ist als elektronisches Dokument einzureichen.
Das Formular nach der Anlage in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung kann bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden.
Die Behörde soll spätestens bis zum 1. Januar 2021 die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem…
Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, § 15, § 17 Absatz 1 Satz 5 bis 7 und § 30 Absatz 2 in…
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis: (Artikel 2 der Elften Verordnung zur…
Die Regelungen des Artikels 1 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 12. November 2025 (GV. NRW. S. 1072) gelten für…
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.