Verordnung über die Zuständigkeit nach § 110 des Bewertungsgesetzes Vom 26. Januar 1995
Zuständige Stelle für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 [1] BewG ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
§ 1 BewG§ 110ZustV SL
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