Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Grundsteuerbelastung in jeder Gemeinde wird durch eine Belastungszahl ausgedrückt. Die Belastungszahl ergibt sich durch die Anwendung eines Vervielfältigers auf die Zahl, die am Hauptfeststellungszeitpunkt die Höhe des Hebesatzes bei der Grundsteuer für Grundstücke bestimmt hat.
Der Vervielfältiger ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter DarmstadtDüsseldorfHamburgHannover abababcabcI-5567,563,5--56-59,5-II-63,576,572--60-68-III76,572908572-647268-IV8176,599--80,5768176,576V90- 76,572-908580VI99- 90-80108-92VII103,5- VIII Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter KarlsruheKasselKölnMagdeburg abababaI-55-5567,563,5-II-63,5-6885,580,5-III-688176,585,5+)80,5-IV726894,5-94,5++)8981V76,572103,5-103,5-94,5VI8176,5 103,5VII90- VIII99- Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter MünsterNordmarkSaarlandStuttgart ababcababI7268-59,5--68-72II8176,567,563,5-8176,5-76,5III90857268-90-85,580,5IV99-81-8099-94,589V 85,5-- 103,5-VI 99-- VII 103,5-92 VIII Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter ThüringenWeser-EmsMünchen, Nürnberg, WürzburgBerlin aababcI--51-5552II-6359,567,563,5 III94,57268-68 IV103,576,57276,572 V 90858176,5 VI 99-85,580,5 VII 94,5- VIII 103,5- Bei Anwendung der Tabelle ist von dem Gebiet des Landesfinanzamts und dem Bezirk auszugehen, zu denen die Gemeinde nach den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichssteuerblatt S. 1641ff.) oder der Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamts Würzburg über die Bewertung bebauter Grundstücke im Saarland vom 29. Februar 1936 (Reichssteuerblatt S. 193) gehört hat; die Bezirke sind mit römischen Ziffern bezeichnet. Mit den Buchstaben a, b oder c ist die Gemeindegruppe bezeichnet, zu der die Gemeinde nach den §§ 29 und 30 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), gehört. Ist die Grundsteuer am Hauptfeststellungszeitpunkt abweichend von der nach den §§ 29 und 30 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung anzuwendenden Gemeindegruppe erhoben worden, so ist die Gemeindegruppe maßgebend, die der Erhebung der Steuer zugrunde gelegt worden ist. Waren Bezirke in den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter durch Buchstabenzusätze oder Untergruppen unterteilt, so gelten die Zahlen der Tabelle für den ganzen Bezirk.
Gehört eine Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt zu verschiedenen Bezirken oder Gemeindegruppen oder war der Hebesatz innerhalb der Gemeinde unterschiedlich, so ist für die Gemeinde nur eine Belastungszahl anzusetzen; diese ergibt sich als Durchschnitt der zunächst besonders berechneten Belastungszahlen. Bei der Bildung des Durchschnitts sind die Einwohnerzahlen am Hauptfeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres…
1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. 2Er beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz…
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den…
Der Hebesatz muss vorbehaltlich des Absatzes 5 jeweils einheitlich sein Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte…
Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.