§ 3 BewG§81DV
Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils
1.
um 10 vom Hundert zu ermäßigen,
2.
um 5 vom Hundert zu ermäßigen,
3.
um 5 vom Hundert zu erhöhen,
4.
um 10 vom Hundert zu erhöhen,