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Der ehrenamtliche Bewährungshelfer wird bei der Bestellung von dem Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag zur treuen und gewissenhaften Durchführung der Bewährungsaufsicht verpflichtet.
Die dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden angemessenen Auslagen werden auf Verlangen erstattet. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Auslagen bei dem Gericht geltend gemacht wird, das den Bewährungshelfer bestellt hat. Beschwerden über die Höhe der Erstattung werden im Aufsichtsweg entschieden.
Der Justizminister trifft durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit der Auslagen und die Form des Nachweises.
Die der ehrenamtlichen Bewährungshelferin oder dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Aufgabenerfüllung entstehenden notwendigen Auslagen werden auf Antrag…
Als Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Sozialdienst der Justiz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756) sind dem ehrenamtlichen…
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt…
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt…
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt…
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.