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Die ehrenamtliche Bewährungshelferin oder der ehrenamtliche Bewährungshelfer wird für bestimmte Einzelfälle vom Gericht bestellt. Sie werden durch den Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag zur gewissenhaften Durchführung der Bewährungshilfe und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kompetenzzentrums bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützt.
Die der ehrenamtlichen Bewährungshelferin oder dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Aufgabenerfüllung entstehenden notwendigen Auslagen werden auf Antrag erstattet.
Das Ministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit von Auslagen.
Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.
Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung…
Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen. Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder…
Als Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Sozialdienst der Justiz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756) sind dem ehrenamtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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