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Das Ministerium der Justiz kann den ambulanten sozialen Diensten der Justiz des Saarlandes weitere Aufgaben zuweisen, die im Zusammenhang mit den in § 5 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 geregelten Aufgaben stehen. In der Verordnung können auch Regelungen zur Erstattungsfähigkeit der Auslagen ehrenamtlicher Bewährungshelferinnen und -helfer gemäß § 18 Absatz 3 getroffen werden.
Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden, soweit das Gericht keine bestimmte Bewährungshelferin oder keinen bestimmten Bewährungshelfer bestellt, von den…
Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote…
Als Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Sozialdienst der Justiz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756) sind dem ehrenamtlichen…
Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe nimmt die Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes gemäß…
Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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