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Als Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Sozialdienst der Justiz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756) sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten:
die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1753) [1] mit der Maßgabe, dass für Fußwege kein Wegegeld erstattet wird,
der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), [1]
die Post- und Fernsprechgebühren sowie die sonstigen baren Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Bewährungshilfe notwendig sind.
Der nach Absatz 1 zu zahlende Gesamtbetrag wird auf volle 5 Cent aufgerundet.