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Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern des Bundesinstitutes.
Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitutes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei
der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung,
der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben,
der Einsetzung von Kommissionen und der Abstimmung ihrer Tätigkeit untereinander,
der Aufstellung des Haushaltsplans,
den Grundsätzen der Organisation, Personalführung und Personalverwaltung.
Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur Beratung einzuberufen.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. Es fasst seine Beschlüsse – auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten – mit…
dem Vorsitzenden der Behörde;
Das Direktorium ist für die allgemeine Planung und Ausführung der der Behörde gemäß Artikel 5 übertragenen Aufgaben verantwortlich. Das Direktorium erlässt alle…
Der Direktor handelt als Verwaltungsleitung im Auftrag des Präsidenten. Das Nähere regelt eine Verfügung des Präsidenten.
Organe des Bundesinstitutes sind die Präsidentin oder der Präsident und das Direktorium.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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