Erwägungsgrund 64 32024R1620
Der Vorsitzende der Behörde sollte vom Rat nach Billigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage objektiver Kriterien ernannt werden. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Verwaltungsrat sollten in der Lage sein, Anhörungen der von der Kommission in die engere Wahl gezogenen Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Behörde durchzuführen. Um eine fundierte Wahl des besten Kandidaten durch das Europäische Parlament und den Rat und ein hohes Maß an Transparenz im Ernennungsverfahren zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat in der Lage sein, eine öffentliche Stellungnahme zu den Ergebnissen seiner Anhörungen abzugeben oder seine Stellungnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Der Vorsitzende sollte die Behörde nach außen vertreten und über die Ausführung der Aufgaben der Behörde Bericht erstatten.