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Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen.
Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist für das Anfertigen des Leistungsnachweises die Note ungenügend unter Angabe des Grundes zu erteilen.
Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. Der jeweilige…
Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten…
Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten…
Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note ungenügend unter Angabe des Grundes zu bewerten.
Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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