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Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note mangelhaft oder einmal die Note ungenügend und in allen weiteren Lernfeldern mindestens die Note ausreichend erhalten hat, kann die Prüfung in den nicht mindestens mit ausreichend bewerteten Lernfeldern der Abschlussprüfung in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen. Der Termin der Wiederholungsprüfung ist spätestens zehn Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. § 33 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Eine Wiederholung der Prüfung ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen.
Bei der Bekanntgabe der Zeugnisnoten sind die Schülerinnen und Schüler auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und auf die Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
Vor einer erneuten Zulassung zur Abschlussprüfung muss die Klassenstufe wiederholen, wer
bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note mangelhaft oder mindestens je einmal die Noten ungenügend und mangelhaft erhalten hat,
an der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder diese Wiederholungsprüfung nicht beantragt hat oder
gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.
Die Wiederholung ist in der Regel nur im unmittelbar anschließenden Schuljahr möglich. Die Abschlussprüfung nach Wiederholung einer Klassenstufe umfasst alle Prüfungslernfelder. Die in der Klassenstufe vor der Wiederholung erteilten Noten verfallen.
Wer zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder diese nicht bestanden hat, schließt die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). Die…
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 4 oder des § 33 als nicht bestanden gilt, kann sie in der…
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 mindestens ausreichende…
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 26 Absatz 1 und 2 oder des § 45 Absatz 4 und 5 als nicht bestanden…
Wer in einer Komplexprüfung oder in einem Prüfungslernfeld einmal die Zeugnisnote „ungenügend“ oder höchstens zweimal die Note „mangelhaft“ erhalten hat, kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.