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Eine bestandene Abschlussprüfung der jeweiligen Fachrichtung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 26 Absatz 1 und 2 oder des § 45 Absatz 4 und 5 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Fachstufe II voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
Die Möglichkeit zur Wiederholung einer nicht bestandenen oder einer als nicht bestanden geltenden Abschlussprüfung (§ 26 Absatz 1 und 2; § 45 Absatz 4 und 5) nach Absatz 2 entfällt grundsätzlich dann,
wenn der Prüfling bereits einmal zuvor die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder
wenn der Prüfling bereits einmal zuvor infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs oder infolge Schulaustritts im zweiten Halbjahr der Fachstufe II (§ 26 Absatz 1) an der Abschlussprüfung der betreffenden Fachrichtung der Berufsfachschule insgesamt nicht teilgenommen hat oder
wenn der Prüfling bereits einmal zuvor infolge zu vertretenden Rücktritts (§ 26 Absatz 2) an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat oder
wenn die Abschlussprüfung des Prüflings bereits einmal zuvor nach den Vorschriften des § 45 Absatz 4 und 5 als nicht bestanden gilt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 eine Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.