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Die Schulfremdenprüfung in den Bildungsgängen gemäß § 44 umfasst alle Lernfelder, die in diesen Bildungsgängen Gegenstand der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sind.
Die Schulfremdenprüfung umfasst alle Komplexprüfungen und Prüfungslernfelder, die im entsprechenden Bildungsgang in der Abschlussprüfung an einer öffentlichen…
das Lernfeld nicht Gegenstand der Schulfremdenprüfung gemäß § 42 Absatz 2 ist,
Für die Abschlussprüfung nach diesem Unterabschnitt gelten die §§ 17 bis 19 sowie Teil 5 und 7 mit Ausnahme der §§ 29, 33, 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 40…
den Fächern der schriftlichen und praktischen Prüfung, soweit die Aufgabeninhalte nicht bereits Gegenstand der Prüfung waren,
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.