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Wer die Fachhochschulreife zuerkannt bekommen will, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule gewesen zu sein, kann die Abschlussprüfung an der Fachoberschule außerordentlich als Schulfremde oder Schulfremder ablegen.
Für die Abschlussprüfung nach diesem Unterabschnitt gelten die §§ 17 bis 19 sowie Teil 5 und 7 mit Ausnahme der §§ 29, 33, 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 40 entsprechend, sofern nichts anderes geregelt ist.
Bei Bewerbungen für die Fachrichtung Gestaltung erfolgt die Zulassungsentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Aufnahmeprüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die an der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache teilnehmen.
Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Prüfungsteil. Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies den Schülerinnen und Schülern beim Besuch einer öffentlichen Fachoberschule möglich ist.
für Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7.
Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33,…
Die Schulaufsichtsbehörde lässt die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zur Schulfremdenprüfung zu, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
Die Schulfremdenprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei einem Besuch des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.
Schulfremde können die Abschlussprüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Bewerberinnen und Bewerber, die über die…
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