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Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Schulfremdenprüfung erbrachten Leistungen.
Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Schulfremdenprüfung. Diese ist unter folgenden Voraussetzungen bestanden:
in keinem der Prüfungslernfelder gemäß § 41 Absatz 1 wurde eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erteilt,
in den übrigen Prüfungslernfeldern wurde höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft und keinmal die Note ungenügend erteilt und
die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung ist nicht schlechter als ausreichend.
in den Komplexprüfungen und den Prüfungslernfeldern gemäß § 42 Absatz 2 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn
Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen.
Die Prüfung ist bestanden, In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Schulfremdenprüfung erbrachten Leistungen. Diese enthält die…
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