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Die praktische Ausbildung findet statt
in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, oder
in einem Krankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und
in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Befähigt zur Praxisanleitung sind Fachkräfte, die
über einen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger sowie Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und
über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
Während der praktischen Ausbildung und des jeweiligen Einsatzes gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung soll
Pflegehilfe und
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pflegeberufe dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung…
Pflegeberufe
die Versorgungsbereiche,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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