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Die Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags wirkt die Berufsschule im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben sowie bei der Durchführung der Abschlussprüfung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), in der jeweils geltenden Fassung, und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit.“
§ 7 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn dieses erweiterte Bildungsangebot durchgeführt werden soll
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers oder
auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichende personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit dem nicht mehr Berufsschulpflichtigen vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.“
In § 9 wird die Angabe „17. November 2016 (SächsGVBl. S. 590)“ durch die Angabe „25. September 2018 (SächsGVBl. S. 611)“ ersetzt.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern oder Lernfeldern nicht oder nur teilweise erteilt werden, kann anstelle dieser Fächer oder Lernfelder im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen, vorrangig gesellschaftswissenschaftlichen Fach erteilt werden.“
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. in keinem Fach oder Lernfeld der Stundentafel die Zeugnisnote ‚ungenügend‘ erteilt wurde und“.
In § 13 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7, § 15 Absatz 1 sowie in § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 42m“ durch die Angabe „§ 42r“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.