Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (SächsGVBl. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840)“ ersetzt.
Es wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich erfüllen und das erweitere Bildungsangebot durchgeführt werden soll
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers oder
auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufnahme setzt voraus, dass ausreichende personelle und sächliche Mittel für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots vorhanden sind. Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit dem nicht mehr Berufsschulpflichtigen vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.“
In § 45 Absatz 1 wird die Angabe „26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242)“ durch die Angabe „23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422)“ ersetzt.
In § 53 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „(MBl. SMK S. 154)“ und dem Komma das Wort „zuletzt“ eingefügt und es wird die Angabe „11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)“ durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385),“ ersetzt.
In § 104 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 3“ durch die Angabe „Artikel 38“ und es wird die Angabe „15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 48)“ durch die Angabe „26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
In § 104 Satz 2 werden die Wörter „durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 3 der…
§ 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941)“ durch die Angabe „Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl.…
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 34 Absatz“ die Angabe „2, 3 und“ eingefügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.