§ 4 BGA-NachfG
Aufgabendurchführung
(1)
(2)
Die Bundesinstitute erledigen, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in ihrem Zuständigkeitsbereich, mit deren Durchführung sie von dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt werden.
(3)
(4)
Die Bundesinstitute informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Öffentlichkeit.