BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 190 BGBFristverlängerungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 1, Abschnitt 4 § 189§ 191 Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.