BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1946 BGBZeitpunkt für Annahme oder AusschlagungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 2, Titel 1 § 1945§ 1947 Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.